Kein „Abzug neu für alt“ bei Mängelbeseitigung – auch bei später Auswirkung des Mangels – BGH Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24

Bei werkvertraglichen Mängelrechten kommt eine Vorteilsausgleichung („Abzug neu für alt“) aufgrund einer Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Mangel erst relativ spät zeigt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte. Der BGH verneint den „Abzug neu für alt“ im werkvertraglichen Mängelrecht im Kern aus drei Gründen: § 635 […]