Bei werkvertraglichen Mängelrechten kommt eine Vorteilsausgleichung („Abzug neu für alt“) aufgrund einer Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Mangel erst relativ spät zeigt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte.
Der BGH verneint den „Abzug neu für alt“ im werkvertraglichen Mängelrecht im Kern aus drei Gründen:
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§ 635 Abs. 2 BGB ordnet an, dass der Unternehmer die erforderlichen Mangelbeseitigungskosten vollständig zu tragen hat. Eine zeitabhängige Kürzung wegen „später“ Mangelbeseitigung sieht das Gesetz nicht vor.
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Das Mängelrecht unterscheidet grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt oder beseitigt wird (Ausnahme: Kenntnis bei Abnahme ohne Vorbehalt, § 640 Abs. 3 BGB).
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Vorteile wie „längere Lebensdauer“ oder „ersparte Instandhaltung“ durch späte Mangelbeseitigung bilden keine Rechnungseinheit mit dem Nacherfüllungsanspruch: Nacherfüllung ist als modifizierter Erfüllungsanspruch Teil des synallagmatischen Austauschverhältnisses. Der Besteller erhält dadurch erst das geschuldete Werk in vereinbarter Beschaffenheit.
Wichtig: Unberührt bleibt, dass „Sowieso-Kosten“ (Kosten, die bei ordnungsgemäßer Herstellung ohnehin angefallen wären) weiterhin anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein können.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Unternehmer können bei Mangelbeseitigung regelmäßig nicht einwenden, der Besteller erhalte durch die spätere Sanierung ein „besseres“ bzw. „neueres“ Werk und müsse daher einen Abzug neu für alt hinnehmen. Eine Kürzung kommt außerhalb der Sowieso-Kosten allenfalls über andere Institute (z. B. Mitverschulden in eng begrenzten Konstellationen) in Betracht. Letzteres ließ der BGH hier ausdrücklich offen, weil entsprechende Feststellungen fehlten.
