Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat der BGH einen weiteren sehr streitigen Fall zur Kostentragung an Gegenständen des Gemeinschaftseigentums entschieden, wenn in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Erhaltungspflicht dem Sondereigentümer kostenmäßig zugewiesen ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die vereinbarte Erhaltungspflicht (diese muss immer in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eindeutig und bestimmt vereinbart sein!) auch die Beseitigung sogenannter „anfänglicher Mängel“ umfasst. Das sind Mängel, die im Rahmen der erstmaligen Herstellung auftreten und nicht erst im Rahmen des Gebrauches entstehen.
Nach der bisher überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur fielen derartige Mängel nicht unter die vereinbarte Erhaltungspflicht (Instandhaltung und Instandsetzung) des betreffenden Eigentümers, da sie nicht durch seinen Gebrauch und seine Einwirkungsmöglichkeit bedingt sind, sondern von Anfang an existierten; so etwa LG München, die Amtsgerichte Rosenheim, Köpenick, Penneberg sowie die Kommentare BeckOK, Niedenführ, Greiner, Jennißen, wohl auch Bärmann.
Der BGH hat sich anders entschieden und festgestellt, dass auch anfängliche Mängel (also Herstellungsmängel) unter den Wortlaut einer vereinbarten Kostentragungspflicht für die Instandhaltung an bestimmten Gegenständen des Gemeinschaftseigentums fallen. Maßgebend sei der Wortlaut und Sinn der Erhaltungspflicht.
Die gesetzliche Instandhaltungspflicht am gemeinschaftlichen Eigentum umfasse nach gefestigter Rechtsprechung auch die Behebung von anfänglichen Mängeln. Das gelte dann eben auch für die Instandhaltungspflicht, wenn sie dem einzelnen Eigentümer kostenmäßig auferlegt werde. Eine Trennung der Kostenzuständigkeit zwischen Anfangsmängeln und späteren Mängeln sei nicht hinreichend sicher möglich und würde zu unzumutbaren Verzögerungen der Instandsetzungsmaßnahme führen. Derartige Abgrenzungsschwierigkeiten seien zu vermeiden.
Dies bedeutet für die Praxis, dass bei Zuweisung der Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr zwischen Anfangsmängeln und Gebrauchsmängeln zu differenzieren ist. Auch beispielsweise eine mangelhafte Balkonabdichtung, die von vornherein nicht ordnungsmäßig hergestellt wurde, unterfällt danach der Kostentragungspflicht des jeweiligen Eigentümers, wenn ihm die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen per Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung auferlegt wurden. Ob das auch für beschlossene Kostenzuweisungen gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gilt, ist noch nicht entschieden, liegt aber nahe.