Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Sachverständigen beschließt, müssen dafür vor der Beschlussfassung keine Alternativangebote eingeholt werden.
Dies war bis zur BGH-Entscheidung umstritten. Die herrschende Meinung vertrat die Auffassung, dass auch bei der Beauftragung von Rechtsanwälten und Sachverständigen vorher vergleichbare Angebote eingeholt werden müssen, so etwa die Amtsgerichte München, Hamburg und Charlottenburg sowie der aktuelle Kommentar Hügel/Elzer zum Wohnungseigentumsrecht; des Weiteren mehrere Aufsätze.
Der BGH hat sich der Gegenmeinung angeschlossen und eine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten abgelehnt.
Grund: Vergleichsangebote für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Sachverständigen seien nicht hinreichend aussagekräftig. Sie sind insbesondere nicht geeignet, den Wohnungseigentümern einen grundlegenden Erkenntnisgewinn im Bezug auf die Stärken und Schwächen zu vermitteln (RN 19+20). Entscheidend sei nicht die Vergütung pro Stunde, sondern insbesondere auch die Anzahl der geleisteten und abzurechnenden Stunden und die Frage, ob der Rechtsanwalt/Sachverständige seiner Aufgabe gerecht wird. Das sei aus Vergleichsangeboten nicht ablesbar.
Bei dieser Gelegenheit setzt sich der BGH in RN 29 auch mit der Höhe der Stundenvergütung auseinander und hält auch insoweit (Vergütung nach Zeit) keine Vergleichsangebote für erforderlich. Einen Rechtsanwaltsstundensatz von 300,00 € netto pro Stunde hält das Gericht für WEG-Fragen, ggf. verknüpft mit Baurecht, jedenfalls für angemessen und nicht zu beanstanden. Zusätzlich war sogar noch beschlossen worden, für die Kosten des Sekretariats einen Stundensatz von 150,00 € netto zu beschließen. Auch dies sei nicht zu beanstanden.
Interessanterweise setzt sich der BGH auch mit dem grundsätzlichen „Dogma“ auseinander, wonach grundsätzlich mehrere Vergleichsangebote, möglichst drei, eingeholt werden müssen. Der BGH stellt in Randziffer 17 klar, dass dies bisher höchstrichterlich nicht geklärt sei und es hierzu nur für Sonderfälle eine BGH-Entscheidung gebe (z.B. Verwalterbestellung). Der BGH wörtlich: „Dass allgemein eine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten besteht, geht aus diesen Entscheidungen – entgegen einer zum Teil geäußerten Ansicht – nicht hervor.“ Das lässt hoffen/erwarten, dass möglicherweise auch von dem Dogma der drei Alternativangebote abgewichen werden wird; zumindest, wenn es um weitere Sonderkonstellationen geht (z.B. erfahrene Handwerker; in der Vergangenheit gute Zusammenarbeit; Mangelsituation bei Angeboten).