BGH: Makler haftet für Diskriminierung bei Wohnungsbesichtigungen (Urteil vom 29.01.2026 – Aktenzeichen I ZR 129/25)

Die Klägerin bewarb sich im Jahr 2022 mehrfach online für Besichtigungstermine von Mietwohnungen, die ein Maklerunternehmen im Auftrag des Vermieters vermittelte. Unter ihrem pakistanischen Namen erhielt sie durchweg Absagen. Gab sie hingegen einen deutschen Namen an – bei identischen Angaben zu Einkommen, Haushaltsgröße und Beruf etc. – wurden Termine umgehend angeboten. Auch von ihr eingeschaltete Vergleichspersonen erhielten unter ausländisch klingenden Namen Absagen, unter deutschen Namen jedoch Zusagen. Die Klägerin machte daraufhin eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) geltend.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 29. Januar 2026 (I ZR 129/25) die Verurteilung des Maklers zur Zahlung von 3.000 € Entschädigung sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Makler unterliege dem zivilrechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 19 Abs. 2 AGG), wenn er – wie hier – faktisch über die Vergabe von Besichtigungsterminen und damit über den Zugang zum Mietmarkt entscheide. Das sogenannte „Testing“ der Klägerin wertete der BGH als ausreichendes Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft. Die vom Makler angeführten organisatorischen Gründe konnten die systematisch unterschiedlichen Reaktionen auf deutsche und nichtdeutsche Namen nicht erklären.

Fazit

Makler sind rechtlich verpflichtet, Bewerber unabhängig von ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Treffen sie die Vorauswahl für Vermieter, können sie selbst für diskriminierendes Verhalten haften, einschließlich Entschädigungspflicht nach dem AGG. Für Betroffene stärkt das Urteil den Rechtsschutz bei verdeckter Diskriminierung im Wohnungsmarkt.