Entgegen der beabsichtigten Gesetzesänderung des noch geltenden GEG (Ersetzung von Heizungsanlagen mit mindestens 65 % regenerativen Energien) in das GModG ab 01.07.2026, liegt noch keine gültige Gesetzesänderung vor. Voraussichtlich wird das GModG erst am
01.11.2026 in Kraft treten.
Allerdings wurde die durch die Verschiebung entstehende Regelungslücke bzw. Regelungsunsicherheit für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (§ 71 Abs. 8 Satz 1 GEG), für die nach dem bisherigen GEG ab 01.07.2026 eine Änderung eintreten sollte (65%-Pflicht), beseitigt. Die Änderung wurde vorläufig auf den 01.11.2026 verschoben, so dass defekte Heizungen bis zum 01.11.2026 ohne das 65 %-Gebot ausgetauscht werden dürfen; die allerdings nach § 71 Abs. 9 GEG stufenweise „Wasserstoff -Ready“ sein müssen.
Damit verstoßen entsprechende Beschlüsse der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer aktuell nicht gegen geltendes Recht.
