Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2026 (XI ZR 131/24) darüber entschieden, ob Kreditinstitute die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis betreiben können, wenn die zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt ist.
Der Fall
Die Bank räumte dem Gesellschafter eines Handelsunternehmens einen Kontokorrentkredit ein. Als sich die wirtschaftliche Lage im Jahr 1997 verschlechterte, gab der Gesellschafter auf Verlangen der Bank ein persönliches Schuldanerkenntnis über die Kreditsumme ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Bank verkaufte die Ansprüche aus diesem Anerkenntnis im Jahr 2006 an ein anderes Unternehmen. Dieses versuchte zu einem Zeitpunkt aus dem Anerkenntnis zu vollstrecken, als der ursprüngliche Darlehensrückzahlungsanspruch bereits verjährt war.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das aus dem notariellen Schuldanerkenntnis nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn die zugrunde liegende Kreditforderung verjährt ist. Der Schuldner habe einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe der Urkunde (§ 812 BGB), weil der Sicherungszweck, die Durchsetzung der Kreditforderung, dauerhaft weggefallen sei. Es sei unerheblich, so der BGH, dass Ansprüche aus vollstreckbaren notariellen Urkunden erst in 30 Jahren verjähren und das Gesetz (§ 216 BGB) bestimmte Sicherheiten auch dann schütze, wenn die zugrunde liegende Forderung verjährt ist. Der BGH stellte klar, dass diese Vorschrift für dingliche Sicherheiten gilt, wie z. B. Grundpfandrechte, aber nicht für ein isoliertes Schuldanerkenntnis ohne Grundschuld. Entscheidend sei der Zweck des Schuldanerkenntnis. Ein „isoliertes“ Anerkenntnis ohne begleitende Grundschuld soll in der Regel nur die Durchsetzung der Kreditforderung erleichtern und nicht den Gläubiger gegen das Risiko der Verjährung der Forderung absichern, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ist die Grundforderung verjährt und damit dauerhaft undurchsetzbar, könne auch der Zweck der erleichterten Durchsetzung nicht mehr erreicht werden. Die Folge sei, dass das Anerkenntnis nach Verjährung an den Schuldner zurückzugeben ist und nicht mehr als Vollstreckungsgrundlage dienen darf.
Fazit
Der BGH hat mit der Entscheidung die Sicherungswirkung von notariellen Schuldanerkenntnissen eingeschränkt, die „isoliert“ und nicht zusätzlich zu einer Grundschuld abgegeben werden. Dient ein solches Anerkenntnis der Sicherung eines Darlehens und ist der Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens verjährt, kann der Schuldner das Anerkenntnis regelmäßig zurückfordern und eine Zwangsvollstreckung abwehren, auch wenn die 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vollstreckbaren notariellen Urkunden noch nicht abgelaufen ist.
