OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2026 (17 U 62/24), zur Haftung der Bank bei Kartenmissbrauch ohne Kartenempfang

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.04.2026 (17 U 62/24) darüber entschieden, ob ein Bankkunde für den Missbrauch einer Zahlungskarte haftet, obwohl er Karte und PIN nie erhalten hat.

Der Fall

Ein Rechtsanwalt eröffnete bei seiner Hausbank ein weiteres Privatgirokonto, auf das er rund 305.000 Euro überwies; für das Konto wurde eine Debitkarte ausgestellt und Karte sowie PIN in getrennten Briefen versandt. Während einer mehrwöchigen Auslandsreise des Kunden gelangten Dritte in den Besitz von Karte und PIN und nahmen 210 Abhebungen und Kartenzahlungen über insgesamt 219.747 Euro vor; der Kunde bestritt, die Karte jemals erhalten zu haben. Nach seiner Rückkehr ließ er das Konto sperren und erstattete Strafanzeige; die Bank regulierte den Schaden nur teilweise und meinte, der Kunde müsse wegen Versäumnissen – etwa fehlender Nachfrage nach Karte und PIN – die Hälfte des Schadens tragen.

Die Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht verurteilte die Bank dagegen, den restlichen Betrag von 66.224,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Gericht stellte klar, dass ein Kartenmissbrauch vorlag, da der Kunde keine der Abbuchungen autorisiert hatte. Für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge hafte grundsätzlich die Bank; sie könne sich nur entlasten, wenn der Kunde den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe, insbesondere durch grob fahrlässige Verstöße gegen Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Nutzung von Karte oder PIN. Leichte Fahrlässigkeit genüge nicht. Entscheidend war, dass nicht bewiesen werden konnte, dass die Karte den Kunden überhaupt erreicht hatte; ohne tatsächliche Verfügungsmacht über Karte und PIN könne der Kunde diese aber nicht unsorgfältig verwahren. Die Sorgfaltspflichten des Kunden greifen erst nach Erhalt des Zahlungsmittels.

Nach Ansicht des Gerichts trägt die Bank das Risiko des Postversands von Karte und PIN, solange nicht feststeht, dass die Sendung den Kunden tatsächlich erreicht hat. Die Argumentation der Bank, der Kunde hätte sich nach gewisser Zeit nach Karte und PIN erkundigen müssen, wies das Gericht zurück. Eine Haftung komme nur bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen nach Erhalt von Karte und PIN in Betracht; zusätzliche, auf bloße leichte Fahrlässigkeit gestützte Obliegenheiten – etwa eine Nachforschungspflicht bei ausbleibender Karte – bestünden nicht. Andernfalls würde die gesetzliche Risikoverteilung zulasten der Kunden verschoben; die spezialgesetzlichen Regelungen zur Haftung bei Kartenmissbrauch seien abschließend.

Fazit

Das OLG Frankfurt am Main hat zu Gunsten von Bankkunden entschieden, dass im Fall des Missbrauchs einer Zahlungskarte durch Dritte eine eigene Haftung für nicht genehmigte Abbuchungen grundsätzlich ausscheidet, wenn Karte und PIN gar nicht beim Kunden angekommen sind. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, ob die Bank dem Erstattungsanspruch des Kunden ein Mitverschulden oder sonstige, auch nur leicht fahrlässige Pflichtverstöße entgegenhalten kann, bislang ungeklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof zu dieser Frage ebenso kundenfreundlich positioniert wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.