Grundsatzurteil des BGH vom 18.10.2019 über die Vertretung von beklagten Eigentümern im Anfechtungsprozess

Grundsätzlich war bislang klar, dass der Verwalter die beklagten Eigentümer in einem Anfechtungsprozess (sogenanntes Passivverfahren) nach § 27 Abs. 2 Ziff. 2 WEG vertreten darf und hierfür keinen gesonderten Auftrag oder Beschluss braucht. Im Rahmen dieser Vertretung ist er auch berechtigt, einen Rechtsanwalt für die beklagten Eigentümer nach eigener Wahl zu beauftragen, sowohl beim Amtsgericht […]