Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Anwendung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes bei Maklerprovisionen konkretisiert. Nach § 656c BGB darf ein Makler, der sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird, von beiden Parteien grundsätzlich nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Makler eine Immobilie vermittelt, die als vermietetes Zweifamilienhaus angeboten und auch im notariellen Kaufvertrag als Zweifamilienhaus bezeichnet worden war. Das Gebäude verfügte über zwei gleichwertige Wohneinheiten, die an unterschiedliche Mietparteien vermietet waren. Erst nach Abschluss des Maklervertrags teilte der Käufer mit, dass er die Immobilie künftig selbst als Einfamilienhaus nutzen wolle.
Der BGH bestätigte den Provisionsanspruch des Maklers. Entscheidend sei, wie sich das Objekt und der beabsichtigte Nutzungszweck im Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags darstellen. Ergibt sich aus der objektiven Beschaffenheit der Immobilie keine vorrangige Nutzung durch einen einzigen Haushalt, muss der Käufer dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags mitteilen, dass er das Gebäude als Einfamilienhaus nutzen möchte.
Eine erst nachträglich offengelegte Nutzungsabsicht führt daher nicht dazu, dass die gesetzlichen Regelungen über die hälftige Teilung der Maklerprovision rückwirkend Anwendung finden.
Bedeutung für die Praxis
Kaufinteressenten sollten eine beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus bereits vor oder spätestens bei Abschluss des Maklervertrags eindeutig mitteilen und möglichst dokumentieren. Maßgeblich ist nicht allein die frühere baurechtliche Einordnung des Gebäudes, sondern insbesondere seine tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung zum Zeitpunkt des Maklervertragsschlusses.
