Urteil des BGH vom 20.09.2024 = V ZR 195/23 Anfechtung von „Abrechnungsbeschlüssen“

Der Eigentümerbeschluss über Abrechnungsergebnisse (Abrechnungsspitzen) ist nur anfechtbar, wenn sich Fehler der zugrundeliegenden Jahresabrechnung auf den Abrechnungsbetrag/die Abrechnungsspitze zahlenmäßig auswirken.

Mit seinem Urteil vom 20.09.2024 (V ZR 195/23) bestätigt der Bundesgerichtshof die in der Instanzrechtsprechung und Literatur vertretene herrschende Meinung, dass nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ab 01.12.2020 ein fehlerhafter „Abrechnungsbeschluss“, der sich gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nur noch auf die „Nachschüsse und Anpassung der geleisteten Vorschüsse“ bezieht (die sogenannten „Abrechnungsspitzen“ wie der BGH auch selbst definiert), nur angefochten werden kann, wenn der Fehler dazu führt, dass ein oder mehrere Einzelabrechnungsergebnis unrichtig sind, also betragsmäßig falsch.

Ob das soweit geht, dass auch eine sogenannte „Chaos-Abrechnung“ nicht dazu führt, dass die Abrechnungsspitzen anfechtbar sind, weil sie völlig unplausibel und rechnerisch chaotisch ermittelt wurden, wie das Landgericht Frankfurt vertritt (Urteil vom 09.03.2023 = 2-13 S 68/22), ist damit nicht geklärt. Das dürfte aber jedenfalls ein absoluter Ausnahmefall sein.

Des Weiteren hat der BGH die – wohl auch in dem Verfahren erörterte Frage – ausdrücklich offengelassen, ob eine sogenannte „Teilanfechtung“ und somit spiegelbildlich auch eine „Teilaufhebung“ eines angefochtenen Abrechnungsbeschlusses zulässig ist (RN 18 des Urteils). Dort wird lediglich auf einen Kurzaufsatz von Mediger in NZM 2024, Seite 121, Bezug genommen. Mediger meint, dass – wie im alten Recht grundsätzlich möglich – auch nach neuem Recht Teilanfechtungen möglich sind; er schlägt vor, dass aber zumindest hilfsweise die „vollständige Ungültigkeitserklärung des Abrechnungsbeschlusses“ beantragt werden sollte, um zu vermeiden, dass die Klage aus formalen Gründen scheitert.