BGH: Unwirksamkeit von Jahresentgelt- und Verwaltungskostenklauseln in Bausparverträgen zur Altersvorsorge

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.07.2026 (XI ZR 83/25) darüber entschieden, ob Bausparkassen in Riester-Bausparverträgen formularmäßige Jahresentgelte für Verwaltungskosten verlangen dürfen.

Der Fall

Eine Landesbank verwendete in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zur Altersvorsorge zwei Klauseln über laufende Entgelte. In einer älteren Fassung berechnete sie für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von 15 EUR. In einer neueren Fassung erhob sie in der Ansparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 EUR. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt die Regelungen für unwirksam und verlangte Unterlassung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie sahen die Klauseln zwar als kontrollfähige Preisnebenabreden an, hielten sie aber wegen der Vorgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für zulässig. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der Revision zum Bundesgerichtshof weiter.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt. Die Klauseln über das Jahresentgelt von 15 EUR und das Vertragsentgelt von 24 EUR seien unwirksam. Es handele sich um kontrollfähige Preisnebenabreden im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Mit ihnen bepreise die Bausparkasse Verwaltungstätigkeiten, die während der Ansparphase anfallen. Diese Tätigkeiten seien keine gesondert vergütungsfähige Haupt- oder Sonderleistung. Die Prüfung und Genehmigung des Tarifwerks durch die Aufsichtsbehörde (BaFin) schließe die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nicht aus. Auch Vorgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 2a AltZertG) führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift erlaube nur, Verwaltungskosten als Kostenart zu benennen, begründe aber kein Recht zur Erhebung eines Entgelts. Maßgeblich sei das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags nach § 488 BGB. Danach dürfe die Bausparkasse allgemeine Verwaltungskosten sowie Aufwand für gesetzlich geschuldete oder überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten nicht auf Verbraucher abwälzen. Die Klauseln benachteiligten die Bausparer daher unangemessen. Der Unterlassungsanspruch erfasse sowohl Neuverträge als auch die weitere Berufung auf die Regelungen in bestehenden Verträgen.

Fazit

Der BGH hat die Anforderungen an Entgeltklauseln in Bausparverträgen zur Altersvorsorge weiter präzisiert. Bausparkassen können laufende Verwaltungskosten nicht allein deshalb auf Bausparer übertragen, weil diese Kosten in den Vertragsbedingungen bezeichnet oder nach dem AltZertG auszuweisen sind. Entscheidend bleibt, ob das Entgelt eine echte gesonderte Leistung vergütet. Deckt es allgemeine Verwaltungstätigkeiten ab, die die Bausparkasse ohnehin schuldet oder überwiegend für eigene Zwecke erbringt, ist die Klausel regelmäßig unwirksam. Betroffene Regelungen dürfen weder in neuen Verträgen verwendet noch bei bestehenden Verträgen weiter angewandt werden.