Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz am 27.07.2022 im Bundesanzeiger „BAnz AT 27.07.2022 B1“ ändern sich die Richtlinien für die Förderung energetischer Maßnahmen erheblich zu Lasten der geförderten Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Wohnungseigentümergemeinschaften, die energetische Sanierungsmaßnahmen an ihrem Bestandsobjekt durchführen, etwa Dacherneuerung, Fassadendämmung, neue Fenster sowie Gesamtmaßnahmen.
Die wichtigsten Änderungen:
- Einzelmaßnahmen, insbesondere an der Gebäudehülle (Dach, Fenster, Fassade) werden statt bisher mit 20 % nur noch mit 15 % der Baukosten und zu berücksichtigenden Nebenkosten gefördert (Zuschussförderung). Die Kreditförderung ist gestrichen. Die Änderung tritt ein für alle Fördermaßnahmen, bei denen der Förderantrag nach Ablauf des 14.08.2022 (24 Uhr) bei der BAFA eingeht (BAFA-Förderung).
- Die Wohngebäudeförderung „effiziente Gebäude – Wohngebäude“ in Form der Effizienzhaus (EH)-Förderung für EH 100 wird gestrichen. Die übrigen Förderungen reduzieren sich drastisch:
- Für EH 85 von 30 % auf 5 %
- Für EH 70 von 35 % auf 10 %
- Für EH 55 von 40 % auf 15 %
- Für EH 40 von 45 % auf 20 %.
Der iSFP-Bonus für längerfristige Sanierungsprogramme (5 % Zuschlag) wird ersatzlos gestrichen.
Die Effizienzhaus-Förderung erfolgt nur noch über einen Kredit mit Tilgungszuschuss (in Höhe der obigen Prozentsätze, KfW-Förderung), nicht mehr über eine Zuschussförderung.
Die Änderungen der Wohngebäudeförderung sind ab 28.07.2022 in Kraft getreten, gelten also für alle Fördermaßnahmen, die ab dem 29.07.2022 beantragt werden. Fördermaßnahmen, die bis einschließlich 28.07.2022 beantragt wurden, werden noch nach der alten Richtlinie „BEG WG vom 07.12.2021 (BAnz AT 25.01.2022 B1)“ gefördert.
- Aktuell wichtig und noch berücksichtigungsfähig ist die Frist für die Einreichung von Förderanträgen auf einen Zuschuss für Einzelmaßnahmen bis zum 14.08.2022, da bis dahin noch 20 % in Anspruch genommen werden können und eine Förderung von Einzelmaßnahmen auch noch über einen Förderkredit möglich ist. Ab 15.08.2022 nur noch 15 % und Zuschussförderung (ohne KfW-Kredit).
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze:
Förderung nur, wenn der Förderantrag vor Beginn der Baumaßnahme gestellt wird und ein zugelassener „Energieeffizienz-Experte“ (Ziff. 9.3 der Förderrichtlinien) für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens eingebunden wird, www.energie-effizienz-experten.de.
Die Förderfähigkeit von Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpaketen hängt in der Regel von technischen Voraussetzungen ab, die über die Vorgaben des GEG (vormals EnEV) hinausgehen. Es ist daher zu prüfen, ob der Förderbetrag über die zusätzlich erforderlichen Aufwendungen für die Förderung hinausgeht. Im Hinblick auf die Liquidität ist zu berücksichtigen, dass der Zuschuss-Förderbetrag bei Einzelmaßnahen in der Regel erst ca. 10 Wochen nach Fertigstellung der Maßnahme, Vorlage der Rechnungen und Einreichung durch den Energieberater bei der BAFA an die WEG zurückfließt, so dass ggf. für eine Zwischenfinanzierung der Mehraufwendungen Sorge zu tragen ist, etwa durch einen Beschluss über die vorübergehende Inanspruchnahme der Erhaltungsrücklage.
Für WEG-Verwalter ist wichtig, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften zeitnah über die Fördermöglichkeiten bzw. deren Änderungen informiert werden, damit ggf. noch zielführende Beschlussanträge gestellt werden können.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.