Aktuelles Urteil zu WEG-Versammlungen unter Corona-Beschränkungen

Aktuelles Urteil zu WEG-Versammlungen unter Corona-Beschränkungen 

Mit Urteil vom 17.12.2020 hat das Landgericht Frankfurt das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 27.08.2020 aufgehoben, mit dem das Amtsgericht Kassel wegen einer Einladungsformulierung „Versammlung nur mit beschränkter Personenzahl möglich; dringende Bitte um Vollmachtserteilung“ in einem einstweiligen Verfügungsverfahren von der Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse ausgegangen ist. 

Das Landgericht Frankfurt hat diese Formulierung – im Gegensatz zum Amtsgericht Kassel – nicht als „Ausladung“ angesehen, sondern als den pflichtgemäßen Versuch des Verwalters, den Spagat zwischen Versammlungspflicht einerseits und Beachtung der Corona-Einschränkungen andererseits zu vollziehen. Hierbei dürfe der Verwalter durchaus auf die begrenzte Personenzahl einer Eigentümerversammlung hinweisen, weil damit noch nicht automatisch verbunden ist, dass Eigentümer, die diese Zahl überschreiten, von der Versammlung ausgeschlossen werden. Denn wenn die Personenzahl überschritten wird, kann die Versammlung nicht stattfinden. Das ist keine Ausladung, sondern ein redliches Bemühen. Auch die dringliche Bitte um Vollmachtserteilung ist als solche nicht als Ausladung einzustufen, wenn sie nach wie vor als Bitte – sei es auch als dringliche – zu interpretieren ist, was in Corona-Zeiten naheliegt. Allerdings sind natürlich weiterhin Formulierungen wie „… muss Vollmacht erteilt werden …“ und „… darf nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen …“ zu vermeiden.