Ab 01.11.2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG fasst die Bestimmungen des bisherigen Energieeinspargesetzes, der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des EEWärmeG zusammen. Die wichtigsten Änderungen ergeben sich für den Neubau von Wohn- und Gebäudeimmobilien.

Für Bestandsimmobilien ändert sich nur wenig. Im Wesentlichen bleibt es bei den bisherigen Vorgaben der EnEV. Neu ist: 

  • Künftig ist in Energieausweisen auch die Kohlendioxidemission des Gebäudes anzugeben. 
  • Ab dem Jahre 2026 dürfen grundsätzlich keine (neuen oder erneuerten) Ölheizungen und Kohleheizungen mehr in Betrieb genommen werden. 
  • Bei Verkauf und größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine obligatorische energetische Beratung des Käufers/Eigentümers vorgeschrieben. 
  • Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen wurden in § 87 GEG auch auf Immobilienmakler ausgeweitet, indem diese die in § 87 Abs 1 Ziff. 1 bis 5 GEG genannten Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen machen müssen.