Aktuelle Corona-Regeln bei WEG-Versammlungen ab 16.12.2020

Aktuelle Corona-Regeln bei WEG-Versammlungen ab 16.12.2020

Ab 16.12.2020 gilt bis vorläufig zum 10.01.2021 die aktualisierte Corona-Schutzverordnung. Sie bringt für Wohnungseigentümerversammlungen in diesem Zeitraum keine Änderungen, so dass weiterhin gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 3 zulässig sind:

– Sitzungen von … Wohnungseigentümergemeinschaften … mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können; 

– mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen … nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat Dezember 2020, in Präsens und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

Der Regelfall wird also weiterhin die 20-Personen-Versammlung sein. Hierbei müssen auf festen Sitzplätzen mit besonderer Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO (fester Sitzplan mit Erfassung der Namen, Adressen, Telefonnummern und der Aufenthaltsdauer) die Abstände von 1,5 m nicht eingehalten werden; auf den Sitzplätzen besteht keine Maskenpflicht. 

Trotz Zulässigkeit derartiger Versammlungen dürfte grundsätzlich keine Verpflichtung des Verwalters besteht, die Versammlungen durchzuführen, insbesondere dann nicht, wenn es lediglich um regelmäßig wiederkehrende Beschlüsse geht, wie etwa Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Entlastungen etc. Der Verwalter sollten den Eigentümern jedoch die Jahresabrechnungen zwecks Verwendung für Mieter und das Finanzamt zur Verfügung stellen. 

Reine Online-Versammlungen sind auch ab 15.12.2020 nicht zulässig; die Online-Teilnahme an Präsensversammlungen nur, wenn ein entsprechender Vorschaltbeschluss gefasst wurde. Das gleiche gilt für die vereinfachten Umlaufverfahren (mit einfacher Mehrheit): Auch hierfür ist ein Vorschaltbeschluss Voraussetzung.