Änderung der HOAI zum 01.01.2021

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 wird die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Wirkung ab 01.01.2021 geändert.

Wichtigste Änderung und Grund für die Änderung ist die Aufhebung der Mindest- und Höchstsätze gemäß § 7 HOAI-alt, wonach Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieur/Architekten nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindest- und Höchstsätze zulässig waren. Deshalb war z. B. die Pauschalvereinbarung mit dem Architekten auf einen Betrag unterhalb der Mindestgebühren unwirksam und der Architekt konnte vom Auftraggeber – trotz Vereinbarung einer geringeren Pauschale – die gesetzliche Mindestgebühr verlangen und gerichtlich durchsetzen.

Dies gilt jetzt nicht mehr. Nach § 7 HOAI-neu gilt ab 01.01.2021 bezüglich der Honorarvereinbarung grundsätzlich die Vertragsfreiheit.

Wenn der Auftraggeber des Architekten/Ingenieurs Verbraucher ist (z. B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft), muss der Architekt/Ingenieur den Verbraucher in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in der Honorartafel enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt dieser Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar des jeweiligen Basishonorars. tb