Die Regelungen für Eigentümerversammlungen finden sich inzwischen in § 18 Coronaschutzverordnung-NRW. Hier wird in den Absätzen 2, 3 und 4 nach Inzidenz-Stufen differenziert.
Aufgrund der gewählten Formulierung kam die Frage auf, ob die Erleichterungen in § 18 Abs. 2 Nr. 4 für Versammlungen bis 20 Personen (ohne weiteres möglich) bzw. bis 100 Personen (nur Anzeigepflicht) nun auch für die Versammlungen der Inzidenzstufe 2 (bis 500 Personen mit negativem Test) und der Inzidenz-Stufe 1 (bis 1.000 mit negativem Test) gelten. Das Gesundheitsministerium NRW vertritt die Auffassung, dass für die geringeren Inzidenzstufen jetzt auch immer ein Negativ-Test nötig sei, also auch wenn sich nur bis zu 20 oder bis zu 100 Personen versammeln.
Diese Auffassung dürfte nicht haltbar sein, weil die Erleichterungen für die Inzidenzstufe 3 (bis 20 Personen bzw. 100 Personen) natürlich auch in schwächeren Inzidenzstufen gelten müssen, wie jetzt auch der Nordrheinwestfälische Verwalterverband VDIV (Herr Dr. Michael Casser) bestätigt hat. Dies bedeutet, dass Eigentümerversammlungen bis zu 20 Personen in jedem Fall und bis zu 100 Personen mit Anzeige an die Ordnungsbehörde zulässig bleiben, ohne dass ein Negativ-Test vorgelegt werden muss. tb