BGH, Urteil vom 23. Januar 2026 – V ZR 91/25: Hinweis für Erwerber von Bauträgerobjekten – Unwirksame Zustimmungspflichten zu nachträglichen Änderungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. V ZR 91/25), dass Klauseln in Bauträgerverträgen, die Verbraucher verpflichten, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung zuzustimmen, in der Regel unwirksam sind, wenn sie nicht klar erkennen lassen, dass und aus welchen triftigen Gründen der Bauträger Änderungen vornehmen darf.

Solche Gründe müssen im Vertrag konkret benannt werden; pauschale oder völlig offene Änderungsvorbehalte genügen nicht.

Zugleich stellt der BGH klar, dass eine einmal wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksame Zustimmungspflicht nicht über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) „gerettet“ werden kann; eine Zustimmungspflicht lässt sich also regelmäßig nicht nachträglich aus § 242 BGB herleiten.

Besonders praxisrelevant ist: Auch wer eine Gewerbeeinheit zur Vermietung erwirbt, kann zivilrechtlich Verbraucher sein, wenn der Erwerb lediglich der privaten Vermögensverwaltung dient.

Für Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum bedeutet dies: Weitreichende Formular-Klauseln zur Änderung der Teilungserklärung – insbesondere in Bauträgerverträgen mit Verbrauchern – sind rechtlich angreifbar und sollten vor Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden.

Im Ergebnis bedeutet dies für Käufer eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition gegenüber weit gefassten Änderungsvorbehalten in Bauträgerverträgen.