BGH: Genehmigung baulicher Veränderung mit der Bedingung Kostentragung zulässig

Es war bisher streitig und wurde überwiegend abgelehnt, dass die Wohnungseigentümer die Genehmigung einer baulichen Veränderung mit der Bedingung beschließen können, dass der Bauwillige alle Kosten und Folgekosten trägt. Das Problem lag bei den Folgekosten. Denn über künftige Kosten können die Eigentümer nicht generell, sondern gem. § 16 Abs. 4 WEG nur im Einzelfall beschließen. Deswegen haben viele Gerichte einen solchen Genehmigungsbeschluss für nichtig angesehen (z.B. LG München in ZMR 2014, Seite 920 und LG Hamburg Az. 318 S 71/17). 

Anders der BGH (Urteil vom 15.05.2020 = V ZR 64/19): Die Genehmigung einer baulichen Veränderung unter der Bedingung, dass der Bauwillige die Kosten und Folgekosten trägt, ist zulässig und wirksam. Die Eigentümer, die dies so beschlossen haben, sind in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 WEG („wer nicht zustimmt, braucht auch nicht zu zahlen“) von einer Kostenbeteiligung sowohl gegenwärtig als auch künftig freigestellt. (tb)