Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2024 hat der BGH erst(!) durch Urteil am 19.07.2024 die bis dahin umstrittene Frage entschieden, ob sich der obsiegende Anfechtungskläger im Rahmen der Kostenverteilung an den Verfahrenskosten des Anfechtungsverfahrens (also seine eigenen Kosten und die Kosten der Gemeinschaft) im Rahmen der Jahresabrechnung mit seinem Miteigentumsanteil beteiligen muss. Diese Frage hat der BGH bejaht.
Die hauptsächliche Gegenmeinung in der Fachliteratur wurde von Göbel in Bärmann, WEG, 15. Auflage 2023, dort § 16, RN 2 und § 28, RN 180 vertreten (keine Beteiligung im Rahmen der Kostenbeteiligung im Rahmen der Jahresabrechnung). Die wohl herrschende Meinung ging davon aus, dass aufgrund der neuen Konzeption (Verwaltungsmonopol des Verbandes) konsequenterweise dann auch der obsiegende Anfechtungskläger auf Seiten des Verbandes mit seinem Anteil an den Kosten zu beteiligten ist.
Im Ergebnis kann dies für den obsiegenden Anfechtungskläger bei kleineren Gemeinschaften oder bei großem Miteigentumsanteil zu einer erheblichen Kostenbelastung führen, obwohl er den Prozess gewonnen hat. Er muss sich dann mit seiner Quote sowohl an den eigenen Kosten als auch an den Kosten der Gemeinschaft beteiligen, was im Extremfall dazu führen kann, dass er nahezu mit der Hälfte der Gesamtkosten belastet wird; bei größeren Anfechtungsverfahren (z.B. Abrechnungsergebnisse) in Höhe von mehreren Tausend Euro, was ihn möglicherweise von einer berechtigten Anfechtung abhält. Diese Konsequenz nimmt der BGH bewusst hin, weil er davon ausgeht, dass der Gesetzgeber hier keine planwidrige Regelungslücke gelassen, also die Problematik übersehen habe.
Ob der obsiegende Eigentümer im Einzelfall einen Anspruch auf abändernde Kostenverteilung gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hat und diesen dann konsequenterweise auch im Wege einer Beschlussersetzungsklage durchsetzen könnte oder ob die Gemeinschaft grundsätzlich eine abweichende Kostenverteilung dahingehend beschließen kann, dass der obsiegende Anfechtungskläger von den Verfahrenskosten freigestellt wird, hat der BGH ausdrücklich offengelassen. Dieser Weg wurde auch bereits von Dötsch in DSZ, Kapitel 7, RN 44 (Seite 203/204) diskutiert; und zwar unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruches bzw. einer Vorratsbeschlussfassung für künftige Fälle (RN 46).
Ohne eine solche Beschlussfassung im Einzelfall oder für künftige Fälle gilt aber jetzt die Kostenbeteiligungspflicht auch des obsiegenden Anfechtungsklägers, so dass alle für das Verfahren unmittelbar anfallenden und die an den Anfechtungskläger zu erstattenden Kosten insgesamt in die Kostenverteilung nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer einzustellen sind.