Der BGH bleibt dabei: Bei der Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist allein die Gesamthöhe des Rückstandes relevant

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 32/20) seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahre 1987 (BGH, Urteil vom 15. April 1987 – VIII ZR 126/86) bestätigt, wonach es für die Frage der Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstandes einzig und allein auf die Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge ankomme. Übersteige der Gesamtrückstand die für einen Monat geschuldete Miete, sei er jedenfalls nicht mehr unerheblich.

Für eine darüber hinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lasse das Gesetz keinen Raum.