Keine Kündigungsmöglichkeit des Mieters für den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Kabelanschluss

Das sogenannte „Nebenkostenprivileg“ für Vermieter bei den Kabelgebühren hat in der Vergangenheit immer wieder für Ärger zwischen den Mietvertragsparteien gesorgt. Der Vermieter konnte (und kann noch bis zum 30.06.2024) die Kosten für einen laufenden Breitbandkabelvertrag auf alle Mieter umlegen, unabhängig davon, ob der Mieter den Kabelanschluss nun tatsächlich nutzt oder nicht.

Der Gesetzgeber hat das Nebenkostenprivileg für die Kabelgebühren allerdings bereits abgeschafft. Das neue TKModG ist zum 1.12.2021 in Kraft getreten und damit entfällt die Umlagefähigkeit von Kosten für Hausverteilnetze, die nach diesem Stichtag gebaut oder fertiggestellt werden. Allerdings enthält das Gesetz für Bestandsimmobilien eine Übergangsregelung bis zum 30.6.2024.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 18.11.2021 (I ZR 106/20) schafft nun für die Übergangszeit bis zum 30.06.2024 Rechtssicherheit für Vermieter und Mieter hinsichtlich der Umlage von Kabelgebühren.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und stützte sich auf die Vorschrift des § 43b TKG, wonach ein Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste in seiner Mindestlaufzeit 24 Monate nicht überschreiten dürfe. Ferner müsse es möglich sein, Verträge auch nur für 12 Monate abschließen zu können. Sowohl das Landgericht in erster Instanz als auch die Berufungsinstanz hatten die Klage abgewiesen. Mit dem Urteil des BGH scheiterte die Klage nun auch in letzter Instanz.

Nach dem Urteil des BGH darf der Vermieter die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses auf den Mieter umlegen. Dies gilt jedenfalls bis zum 30.6.2024. Der BGH stellte klar, dass in Mietverträgen keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart sei: „Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern – entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 537c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.“ Die Vorschrift des § 43b TKG sei daher bereits nicht anwendbar und auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht.

Somit gilt zumindest bis zum 30.6.2024: Der Vermieter darf die Kosten für den Kabelanschluss auf die Mieter umlegen, auch wenn diese einen solchen gar nicht wollen.

Danach ist die Umlage allerdings nicht mehr zulässig und die Mieter können selbst entscheiden, welchen Anbieter sie nehmen oder ob sie sogar vollständig auf einen Anschluss verzichten und auf Streaming oder Alternativen ausweichen.