Wohnungseigentümerversammlungen nach aktueller Coronaschutzverordnung ab 24.11.2021

Die Coronaschutzverordnung vom 17.08.2021 ist mit Wirkung ab 24.11.2021 neu gefasst und teilweise verschärft worden (2G-Regel bzw. 2G+-Regel).

Für die Abhaltung von Wohnungseigentümerversammlungen hat sich grundsätzlich keine Änderung ergeben. Insbesondere ist nicht die diskutierte 2G-Regel eingeführt worden. Für Wohnungseigentümerversammlungen gilt daher weiterhin die 3G-Regel, nunmehr verortet in § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Coronaschutzverordnung („rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien … privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, … ohne geselligen Charakter“). Darunter fallen die sich versammelnden Wohnungseigentümer, da diese ein Organe der Wohnungseigentümergemeinschaft sind (Lehman-Richter, Wobst, WEG-Reform 2020, RN 44, 45).

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Versammlungsraum von einer Gaststätte oder einem Hotel zur Verfügung gestellt bzw. angemietet wird, da eine solche Zurverfügungstellung – sofern keine Bewirtung erfolgt – kein „gastronomisches Angebot“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Ziff. 11 Coronaschutzverordnung ist (sonst würde die 2G-Regel gelten). Von der Versorgung mit Getränken durch Angestellte der Gaststätte (Kellner/Kellnerinnen) sollte unseres Erachtens allerdings Abstand genommen werden, weil das als „gastronomisch“ angesehen werden könnte.

Einige Gaststätten- und Hotelbetreiber verlangen als Raumgeber allerdings trotzdem die 2G-Regel, lassen also einen vorgelegten Test nicht ausreichen. Derartige Versammlungsräume sind unseres Erachtens für Eigentümerversammlungen ungeeignet, da weder der Verwalter noch die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Verschärfung der verordneten Zugangsvoraussetzungen (3G) vornehmen dürften, auch nicht mittelbar durch Anmietung derartiger Räume, da das einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Eigentümerrechte (Mitwirkung an Entscheidungen) darstellen würde. Deshalb sollten die Zugangsvoraussetzungen vor der Einberufung unmittelbar bei der Anmietung des Versammlungsraumes mit dem Raumgeber abgestimmt werden. Stellt sich erst am Versammlungstag heraus, dass der Raum nur mit 2G genutzt werden darf, kann die Versammlung nicht durchgeführt werden, wenn auch nur einer einzigen Person der Zutritt wegen 2G verweigert werden müsste, es sei denn, diese Person kann auch keinen Test mit Ausweispapier vorlegen (erfüllt also auch die 3G-Regel nicht).