Novellierung der Heizkostenverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 10.03.2021 den Referentenentwurf einer „Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung“ vorgelegt. Neben einer Reihe von einzelnen Änderungen soll in § 5 („Ausstattung zur Verbrauchserfassung“) eine Verpflichtung zu fernablesbaren Ausstattungen eingeführt werden und zwar mit einer Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2026 und einer Anpassungsfrist bereits vorhandener Fernableseinrichtungen an die neuen Anforderungen bis zum 31.12.2031.

Bei dieser Gesetzesänderung handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Energieeffizienzrichtlinie in der aktualisierten Fassung 2018. Es ist daher im Ergebnis sicher mit den obigen Änderungen zu rechnen. Es ist zu empfehlen, bei anstehenden und künftigen Entscheidungen über Dienstleistungsverträge mit Abrechnungsfirmen bzw. Vertragsverlängerungen dies zu berücksichtigen.

Leider ist im Referentenentwurf der vielfach geäußerten Bitte um Gleichstellung von freiliegenden (ungedämmten) Leitungen der Wärmeverteilung mit unterputzliegenden (ungedämmten) Leitungen der Wärmeverteilung in § 7 Abs. 1 Satz 3 HKV bisher nicht Rechnung getragen worden, um das bekannte Problem der Einrohrheizungen bzw. des ungewollten Rohrwärmeverlustes abzumildern. Wir haben angeregt, dass die Verbände dies im Rahmen der anstehenden Diskussionen zur Heizkostenverordnung berücksichtigen. tb