In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.11.2020 hat der BGH (V ZR 296/19) entschieden, dass die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Klausel „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist“ gültig ist. Diese Klausel bedeutet, dass der Verwalter seiner Verpflichtung zur Einberufung bereits dann nachkommt, wenn er das Einberufungsschreiben rechtzeitig an alle Eigentümer unter der ihm zuletzt bekannten Adresse versendet hat. Das gilt nicht nur für Eigentümer, die umgezogen sind, sondern auch für alle anderen Eigentümer, die möglicherweise die Postsendung nicht erhalten haben. Auch diese Eigentümer können sich in einem Anfechtungsverfahren nicht darauf berufen, keine Einladung erhalten zu haben.
Ist die rechtzeitige Versendung der Einberufungsschreiben im Anfechtungsverfahren streitig, muss der Verwalter diese beweisen. Damit dies tatsächlich auch bewerkstelligt werden kann, ist zu empfehlen, die Versendung per Post zu dokumentieren und zu den Verwaltungsunterlagen zu nehmen; etwa durch Erstellung eines Versendungsprotokolls über Inhalt, Eintüten, Frankieren und Übergabe an die Post/Briefkasteneinwurf; unterzeichnet durch die handelnden Personen mit Angabe von Datum und Uhrzeit.