Rauchwarnmelder: Welche Kosten muss der Mieter tragen?

Bis zum 31.12.2016 sind nach § 49 Abs. 7 BauONW in allen Wohnungen an den in der Verordnung näher bezeichneten Stellen Rauchwarnmelder zu installieren. Hierfür ist nach Bauordnung der Vermieter/Eigentümer zuständig. Die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft obliegt nach der Bauordnung dem Nutzer der Wohnung, bei Vermietung also dem Mieter. Soweit die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Bauordnung.

Damit ist aber noch nicht automatisch geklärt, wie die Kostenverteilung im Verhältnis Vermieter und Mieter zu erfolgen hat/erfolgen darf. Hier geht es einmal um die Anschaffungskosten (Kauf) bzw. Mietkosten, die beim Vermieter für die Installation anfallen; zum anderen um die Kosten der Wartung, die nach der Verordnung mindestens einmal jährlich stattfinden muss.

Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 04.03.2016 (AZ: 1 S 198/15) entschieden, dass

– die Anmietungskosten des Eigentümers nicht auf den Mieter umlegbar sind, selbst dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Denn es handelt sich nicht um regelmäßige Kosten, sondern um Anschaffungskosten bzw. Ersatzkosten für die Anschaffung;

– die Wartungskosten auf den Mieter umlegbar sind, jedenfalls dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist; also die Wartungskosten bei den sogenannten „sonstigen Kosten“ im Mietvertrag genannt sind.

Noch nicht geklärt ist, ob die Wartungskosten dem Mieter auch dann auferlegt werden können, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist bzw. als „sonstige Betriebskosten“ definiert ist.

Die jährliche Wartung ist in DIN 14676 Nr. 6 vorgesehen. Die Wartungskosten umfassen die jährliche Kontrolle auf Beschädigung und Funktion wie Lufteintrittsöffnung, Fotooptik, Staubfreiheit, Batteriewechsel fällt nach herrschender Meinung ebenfalls darunter, nach teilweise vertretener Meinung nicht für hochwertige Batterien mit einer Haltbarkeit von 10 Jahren.

– Für die Anschaffungskosten bei Kauf gilt natürlich ebenfalls, dass diese (als solche) nicht auf den Mieter umlegbar sind. Allerdings dürfte es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b) Nr. 6 BGB (Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 555 b, RN 9 mit Verweis auf BGH NJW 2015, Seite 2487), aufgrund derer gem. § 559 Abs.1 BGB eine Modernisierungsmieterhöhung durchgeführt werden kann, also in Höhe von 11% des Anschaffungspreises pro Jahr. (tb)