Unbefristeter Fortgeltungsbeschluss über Wirtschaftsplan möglich
Der BGH hat am 14.12.2018 (Aktenzeichen V ZR 2/18) entschieden, dass ein sogenannter Fortgeltungsbeschluss zum beschlossenen Wirtschaftsplan nicht befristet werden muss. Es darf also (wieder!) beschlossen werden: Der beschlossene Wirtschaftsplan gilt solange fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Zwischenzeitlich war dieser Beschluss auf Kritik gestoßen. Von einigen Kommentatoren (z.B. Hügel/Elzer, WEG-Kommentar) wurde vertreten, dass ein solcher Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig sei, weil er im Ergebnis einen Dauer-Wirtschaftsplan schaffe, was den Verwalter von der jährlichen Neuaufstellung eines Wirtschaftsplanes entbinde. Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt und eine unbefristete Fortgeltung zugelassen, weil hierdurch effizient für die erforderliche finanzielle Ausstattung der WEG entschieden werden könne.
Unabhängig davon ist es natürlich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung geboten, grundsätzlich jedes Jahr zu überlegen und zu entscheiden, ob ein bestehender Wirtschaftsplan nicht den aktuellen Bedingungen angepasst werden muss. Dies ist die Pflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer. Dennoch bleibt aber der Beschluss über eine unbegrenzte Fortgeltung des Wirtschaftsplanes verbindlich. (tb)