Update: BGH: Klagende Einzeleigentümer verlieren durch die WEG-Reform nicht rückwirkend ihre Klageberechtigung gegen Rechtsverletzungen aus dem Gemeinschaftseigentum

Einzelne Eigentümer, die vor der WEG-Reform vom 01.12.2020 Gerichtsverfahren gegen andere Eigentümer eingeleitet haben, weil diese die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte stören (z.B. bauliche Veränderungen oder Verletzung des Hausfriedens) haben durch die WEG-Reform nicht automatisch ihre Prozessführungsbefugnis verloren, sondern können die eingeleiteten Prozesse fortsetzen.

 

Inzwischen liegt hierzu das Urteil des BGH vom 07.05.2021 (V ZR 299/19) mit vollständiger Begründung vor. Der BGH geht davon aus, dass die WEG-Reform insoweit eine Regelungslücke enthält und deshalb die Übergangsregelungen zum Verfahrensrecht gem. § 48 WEG-neu (z.B. Anfechtungsverfahren etc.) auch auf diese Fälle anzuwenden sind, also vor dem 30.11.2020 eingeleitete Gerichtsverfahren vom einzelnen Eigentümer weitergeführt werden können.

 

Allerdings gilt dies nicht unbeschränkt. Die Wohnungseigentümer können durch einen Beschluss entscheiden, dass sie den Prozess selbst übernehmen oder das Problem auf andere Weise lösen wollen. Wenn dem Gericht dies mitgeteilt wird, endet die Prozessführungsbefugnis des Einzeleigentümers. Wird der Prozess nicht fortgesetzt, dürfte ein Fall der Erledigung vorliegen mit der Folge, dass derjenige die Prozesskosten tragen muss, der bis dahin unterlegen wäre. Entscheidet sich die Gemeinschaft für die Aufnahme und Fortsetzung des Verfahrens, dürfte insoweit eine – zulässige – Klageänderung vorliegen und der bisherige Einzeleigentümer könnte seine Kosten von der Gemeinschaft zurückfordern.

 

Entscheidet die Eigentümergemeinschaft, dass der Prozess vom Einzeleigentümer nicht fortgesetzt, aber auch seitens der Gemeinschaft nichts weiter unternommen wird, bleibt dem bisher klagenden Einzeleigentümer nur die Möglichkeit, im Rahmen eines Beschlussersetzungsverfahrens den Beschluss zur Fortsetzung des Prozesses durch das Gericht zu erzwingen, sei es, dass der Verband den Prozess selbst aufnimmt oder dass er den bisher klagenden Einzeleigentümer ermächtigt, den Prozess in seinem Namen (ggf. aber auf eigene Kosten) fortzuführen.

 

Die Einzelheiten hierzu sind natürlich noch nicht geklärt. Jedenfalls dürfte auf diese Weise sichergestellt sein, dass der einzelne Eigentümer im Ergebnis – wenn auch über Umwege – zu seinem Recht kommt. tb