Update: Corona WEG-Versammlungen ab 15.06.2020

Für die Durchführung von Eigentümerversammlungen gibt es seit dem 15.06.2020 eine weitere Erleichterung, und zwar in Form der „besonderen Rückverfolgbarkeit“. Die einfache Rückverfolgbarkeit besteht in der Erfassung von Name, Adresse, Telefonnummer sowie Ankunfts- und Abgangszeitpunkt. 

Die besondere Rückverfolgbarkeit besteht gem. § 2a Abs. 2 CoronaSchV in einem Sitzplan, also die Festlegung und Dokumentation der Anordnung der Sitzplätze für die Teilnehmer. In den Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. Der Plan ist für vier Wochen ab dem Versammlungsdatum aufzubewahren. Dies kann auch durch Anfertigung eines Lichtbildes bei Versammlungsbeginn erfolgen (ggf. während der Versammlung zu aktualisieren). Unter diesen Voraussetzungen gilt ab 15.06.2020 gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchV:

Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstandes von 1,5m zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit gem. § 2 a Abs. 2 [Sitzplan] ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. 

Dies gilt seit dem 15.07.2020 für 150 Teilnehmern; nach der aktuellen CoronaSchV ab 12.08.2020 für bis zu 300 Teilnehmer. Die aktuelle Verordnung vom 12.08.2020 gilt vorläufig bis zum 31.08.2020.