Wer ist für die Trittschalldämmung zwischen zwei Wohnungen zuständig?

Für die Einhaltung der Trittschalldämmung zwischen zwei übereinanderliegenden Wohnungen kann auch der obere Wohnungseigentümer zuständig sein, selbst wenn das zwischen den Wohnungen liegende Gemeinschaftseigentum die gebotenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen nicht einhält; BGH, Urteil vom 26.06.2020 = V ZR 173/19.

Grundsätzlich ist die Trittschalldämmung in der Geschossdecke zwischen zwei übereinanderliegenden Wohnungen Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Im entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümerversammlung die Mängelbeseitigung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt. Daraufhin hat der untere Wohnungseigentümer vom oberen Wohnungseigentümer verlangt, statt des von ihm verlegten Fliesen-Bodenbelages Teppichboden zu verlegen, um damit im Ergebnis den Schallschutz nach DIN 4109 zu erreichen.

Der BGH hat die Klage zugesprochen, obwohl der eigentliche Schallschutzmangel im Gemeinschaftseigentum lag. Er argumentiert mit § 14 Nr. 1 WEG, wonach es dem oberen Eigentümer zumutbar ist, mit relativ geringen Mitteln einen Teppichboden zu verlegen bzw. über den Fliesenbelag zu legen und somit als störungsfreier Gebrauch dem unteren Eigentümer gegenüber geschuldet ist. 

Ob der beeinträchtigte untere Eigentümer auch einen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf Herstellung des Schallschutzniveaus in der Geschossdecke hat, lässt der BGH ausdrücklich offen, weil dies nicht Gegenstand des Rechtsstreites war. 

Im Ergebnis eine nur schwer verständliche Entscheidung, weil man den Eindruck hat, dass hierdurch die Last für Mängel am Gemeinschaftseigentum auf einzelne Miteigentümer abgeschoben wird. tb